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AGB

Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen

I. Geltung

  1. Diese Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen (nachfolgend: AGB) gelten nur für Geschäfte mit Unternehmern i. S. d. § 14 BGB.
  2. Alle Angebote, Lieferungen und Leistungen der Siewert & Kau Computertechnik GmbH erfolgen ausschließlich aufgrund dieser AGB. Dies gilt auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, ohne dass es einer ausdrücklichen Bezugnahme im Einzelfall bedarf.
  3. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, auch wenn wir ihrer Geltung nicht ausdrücklich widersprechen.

 

II. Angebot und Vertragsabschluss

  1. Unsere Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich. Soweit nicht anders angegeben, halten wir uns an die in unseren Angeboten enthaltenen Preise 7 Tage ab Angebotsdatum gebunden.
  2. Ein Vertrag kommt zustande durch schriftliche oder mündliche Bestellung des Bestellers und unsere schriftliche Auftragsbestätigung.
  3. Unsere Verkaufsangestellten sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrags hinausgehen.
  4. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich im Vertrag vereinbart wird.
  5. Die Rechte des Bestellers aus den mit uns geschlossenen Verträgen sind nicht übertragbar.

 

III. Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Unsere Preise gelten für die Lieferung ab Lager Bergheim zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
  2. Auf Wunsch des Bestellers versenden wir die Ware auf dessen Kosten und Gefahr. Bei Exportlieferungen sind alle mit der Lieferung verbundenen Zölle, Gebühren und Abgaben vom Besteller zu tragen.
  3. Gerät der Besteller mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, werden alle offenen Rechnungen aus unserer Geschäftsbeziehung zum Besteller automatisch fällig. Für noch auszuführende Lieferungen sind wir berechtigt, Vorkasse oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Gleiches gilt, wenn uns nach Vertragsschluss Umstände bekannt werden, die geeignet sind, unseren Zahlungsanspruch zu gefährden.
  4. Gegen unsere Zahlungsansprüche kann der Besteller nur mit rechtskräftig festgestellten oder von uns anerkannten Gegenansprüchen aufrechnen. Gleiches gilt für die Ausübung von Zurückbehaltungsrechten des Bestellers, es sei denn, diese beruhen auf demselben Vertragsverhältnis wie der betroffene Zahlungsanspruch.

 

IV. Lieferung

  1. Unsere Lieferungen stehen unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung.
  2. Erfüllungsort für unsere Lieferverpflichtungen ist unser Firmensitz in Bergheim. Dies gilt auch dann, wenn wir auf Verlangen des Bestellers die Ware auf seine Gefahr an einen von ihm bezeichneten Ort senden. Die Versandart und die Verpackung liegen in unserem pflichtgemäßen Ermessen.
  3. Von uns angegebene Lieferzeiten sind unverbindlich und gelten stets nur annähernd, sofern sie nicht ausdrücklich für verbindlich erklärt wurden. Bei Versendung der Ware bezieht sich der Liefertermin auf den Zeitpunkt der Übergabe an die Transportperson. Sofern kein Fixgeschäft vereinbart ist, dürfen auch verbindliche Liefertermine um eine Woche überschritten werden, ohne dass wir in Verzug geraten.
  4. Verzögert sich die Lieferung infolge höherer Gewalt oder anderer, bei Vertragsschluss nicht vorhersehbarer Ereignisse, die wir nicht zu vertreten haben, verlängert sich die Lieferzeit um die Dauer des Leistungshindernisses. Wir informieren den Besteller unverzüglich über den Eintritt und die voraussichtliche Dauer eines solchen Leistungshindernisses. Wird die Leistung aufgrund eines in Satz 1 genannten Ereignisses unmöglich oder unzumutbar erschwert, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
  5. Wir sind zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt.
  6. Soweit nach der Verpackungsverordnung zulässig, nehmen wir Transportverpackungen
  7. und alle sonstigen Verpackungen nicht zurück. Für die Entsorgung der Verpackungen hat der Besteller auf eigene Kosten zu sorgen.

 

V. Gefahrübergang

  • Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Ware an die Transportperson bzw. bei Selbstabholung an den Besteller übergeben wurde. Verzögert sich die Lieferung aufgrund von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so gehen die Gefahr und die Lagerkosten vom Tage der Versandbereitschaft an auf den Besteller über, jedoch sind wir verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers diejenige Versicherung zu bewirken, die dieser verlangt.

 

VI. Gewährleistung

  1. Wegen unwesentlicher Mängel darf der Besteller eine Lieferung nicht zurückweisen.
  2. Der Besteller hat die Ware unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, uns diesen unverzüglich, spätestens 1 Woche nach Ablieferung, schriftlich anzuzeigen. Andernfalls gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich ein solcher Mangel später, so muss die Anzeige unverzüglich, spätestens 1 Woche nach Erkennbarkeit des Mangels für den Besteller, gemacht werden.
  3. Für rechtzeitig gerügte Mängel erfolgt nach unserer Wahl eine Ersatzlieferung oder Nachbesserung. Wir können jedoch die Beseitigung von Mängeln verweigern, solange der Besteller nicht einen in Anbetracht des Mangels angemessenen Teil des Kaufpreises bezahlt hat. Schlägt die Nacherfüllung endgültig fehl, kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche bestehen nur nach Maßgabe von Ziff. VIII.
  4. Eine Haftung für normale Abnutzung und Verschleiß ist ausgeschlossen. Änderungen an Produkten, die Verwendung von Teilen oder Verbrauchsmaterialien, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen sowie unsachgemäße Benutzung und Fremdeinwirkungen haben zur Folge, dass Gewährleistungsansprüche insoweit ausgeschlossen sind. Sollten im Rahmen unserer Reparaturbemühungen auf den zu reparierenden Geräten befindliche Daten verloren gehen, ist dieses Risiko vom Besteller zu tragen.
  5. Die Gewährleistungsfrist beträgt, außer in Fällen des Vorsatzes, 1 Jahr ab Lieferung der Ware. § 479 BGB bleibt unberührt.

 

VII. Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur Zahlung aller, auch künftiger Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Der Besteller darf über die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände (Vorbehaltsware) nur im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs und unter Wahrung der uns nachstehend eingeräumten Rechte verfügen.
  2. Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller, ohne uns zu verpflichten. Erlischt unser Eigentum an der Vorbehaltsware durch Verarbeitung, Umbildung, Verbindung oder Vermischung, erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware. Ist der Miteigentumserwerb rechtlich ausgeschlossen, tritt der Besteller bereits heute seinen etwa bestehenden Ausgleichsanspruch in Höhe des Rechnungswertes an uns ab.
  3. Im Falle einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt seinen Anspruch auf den Veräußerungserlös mit allen Nebenrechten an uns ab; wir nehmen diese Abtretung an. Der Besteller ist bis auf Widerruf berechtigt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Gerät der Besteller uns gegenüber in Verzug, sind wir berechtigt, die Ermächtigung zur Weiterveräußerung und zum Forderungseinzug zu widerrufen und sodann die Forderungsabtretung offen zu legen und Zahlung an uns zu verlangen. Der Besteller ist in diesem verpflichtet, uns unverzüglich alle Unterlagen herauszugeben und Informationen zu erteilen, die zum Einzug der Forderungen notwendig sind.
  4. Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware gegen alle bestehenden Risiken, insbesondere Feuer, Einbruch und Wasserschäden, angemessen zu versichern und sie pfleglich zu behandeln und aufzubewahren. Versicherungsansprüche aus Schadensfällen sind an uns abzutreten.
  5. Über Vollstreckungsmaßnahmen in die Vorbehaltsware oder die abgetretenen Forderungen hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten.

 

VIII. Haftungsbeschränkung

  1. Schadenersatzansprüche gegen uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, es sei denn, wir haben vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt oder eine wesentliche Vertragspflicht schuldhaft verletzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, auf deren Einhaltung der Besteller vertrauen durfte und deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht. Unsere Haftung für die fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und für grobe Fahrlässigkeit unserer Angestellten und Erfüllungsgehilfen ist auf den typischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt.
  2. Unsere Haftung wegen einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Bestellers bleibt unberührt. Gleiches gilt für eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

 

IX. Außenwirtschaft und Exportkontrolle / Handelskontrollen

  1. Außenwirtschaft:
    Der Besteller ist jederzeit zur Einhaltung der national und der international geltenden Gesetze und Vorschriften verpflichtet. Siewert & Kau stellt an alle Lieferanten, Kunden und Dienstleister dieselben Anforderungen für integres und gesetzeskonformes Verhalten
  2. Exportkontrolle/ Handelskontrollen
    Wir weisen darauf hin, dass der Besteller verpflichtet ist, die einschlägigen Rechtsnormen des nationalen und internationalen Rechts zur Exportkontrolle einzuhalten. In Zusammenhang mit dem Erwerb, der Nutzung und dem Weiterverkauf unserer Waren und Dienstleistungen muss der Besteller alle geltenden Vorschriften zur Import- und Exportkontrolle, alle Zollbestimmungen sowie Handelskontrollen und etwaige Embargos strikt befolgen.
  3. U.S. Außenhandel
    Wir machen darauf aufmerksam, dass Produkte von U.S. Unternehmen, einschließlich Software und Dienstleistungen, den U.S. Exportkontrollen unterliegen und zusätzlich den landesspezifischen Handelsanforderungen entsprechen müssen. Diese Produkte dürfen nicht an sanktionierte oder ausgeschlossene Personen oder Länder geliefert werden, ohne eine explizite Freigabe der U.S. Regierung. Der Besteller verpflichtet sich, sowohl die U.S. Exportkontrollen als auch die zusätzlichen Restriktionen und weiterführenden Exportgesetze und -regularien aller anderen Länder zu verstehen und einzuhalten.
    Des Weiteren weisen wir darauf hin, dass der Besteller alle notwendigen Lizenzen und sonstigen Voraussetzungen erfüllen muss, um Produkte, Software und Dienstleistungen zu benutzen, zu importieren, zu exportieren, zu transferieren oder zu reimportieren.
    Es ist dem Besteller untersagt, mit Unternehmen oder Personen zu kooperieren, die gegen gültige Embargos, Boykotte oder andere regulatorische Vorgaben der USA oder anderer Länder verstoßen.

 

X. Schlussbestimmungen

  1. Für die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
  2. Für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis sind, soweit der Besteller Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist oder bei Vertragsabschluss oder Klageerhebung keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat, die Gerichte an unserem Firmensitz (derzeit Bergheim) ausschließlich zuständig. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller nach unserer Wahl auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.
  3. Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

 

XI. Datenschutzinformationen

  1. Unsere Informationstexte zur Erfüllung der gesetzlichen Informationspflichten nach Art. 13, 14 und 21 EU Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) finden Sie unter: https://www.siewert-kau.de/datenschutz/

Stand: April 2024